Satzung des Lohnsteuerhilfvereins Thü-Sa e.V.

LOHNSTEUERHILFEVEREIN Thü – Sa e.V.
S A T Z U N G

§ 1 - Name, Sitz, Tätigkeit, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Lohnsteuerhilfeverein Thü-Sa e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Plauen/Vogtland.
  3. Der Verein ist in der Bundesrepublik Deutschland tätig.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Plauen unter VR 365 eingetragen.

§2 - Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern; er leistet seinen Mitgliedern in Lohnsteuersachen,
    Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG, umfassend Hilfe und vertritt ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und, soweit zweckmäßig, gegenüber den Finanzgerichten und den gesetzgebenden Körperschaften.
  2. In dem Oberfinanzbezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, muss mindestens eine Beratungsstelle unterhalten werden. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig. Die Hilfeleistungen dürfen nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Zu Beratungsstellenleitern können nur die in § 3 StBerG genannten Personen und Gesellschaften oder solche Personen bestellt werden, die mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens hauptberuflich tätig gewesen sind. Sollte in den neuen Bundesländern eine andere gesetzliche Regelung Gültigkeit haben, so ist auch diese verbindlich. Die Hilfeleistung ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf unzulässige Werbung auszuüben. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, haben die Einhaltung der vorgenannten Pflichten zu beachten.
  3. Der Verein unterhält keinen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsbereich des Vereins hat oder sich vorübergehend darin aufhält. Personen, die ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehen, können nur Mitglied werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt, den Vereinszweck zu fördern.
  2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
  3. Die Mitglieder können in den Grenzen des Vereinszwecks, die Hilfe des Vereins in Lohnsteuer und Einkommensteuersachen unentgeltlich in Anspruch nehmen, wenn sie den Beitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich; er erfolgt durch eine schriftliche Kündigung, die spätestens am 30. September eines Kalenderjahres der Hauptverwaltung des Vereins zugegangen sein muss.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung seines Mitgliedsbeitrages länger als drei Monate in Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen; der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden; der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitglieds-beitrages bleibt unberührt.

§ 5 - Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

  1. Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung, aus der sich die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die einmalige Aufnahmegebühr ergeben. Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, Mitgliedsbeitrag und einmalige Aufnahmegebühr in entsprechendem Umfang zu ändern. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen kein besonderes Entgelt erhoben. In der Beitragsordnung kann jedoch die Erstattung von Auslagen in finanzgerichtlichen Verfahren bestimmt werden.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Beitritts mit der einmaligen Aufnahmegebühr, im übrigen am 15. Januar eines Kalenderjahres, fällig.
  3. Eine Änderung der Beitragsordnung ist den Mitgliedern spätestens ein Monat vor dem Beginn des Kalenderjahres, in welchem die geänderte Beitragsordnung in Kraft treten soll, bekanntzumachen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag nur in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 6 - Pflichten der Mitglieder, Mitgliederakten. Verjährung

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren eigenen steuerlichen Belangen bei der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken; sie haben insbesondere ihre steuerlichen Unterlagen zu ordnen und vorzubereiten, sich rechtzeitig um einen Beratungstermin zu bemühen und erforderliche Rückfragen zügig zu erledigen. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei einer Änderung des Wohnsitzes dem Verein ihre neue Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
  2. Die Handakten des Mitglieds über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen werden nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds auf die Dauer von zehn Jahren in der örtlichen Beratungsstelle oder auf Verlangen des Vorstandes am Sitz des Vereins aufbewahrt. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Handakten eines Mitglieds erlischt jedoch schon vor Beendigung des Zeitraums von zehn Jahren, wenn der Verein das Mitglied aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Solange der Verein zur Rückgabe der Handakte nicht verpflichtet ist, kann ein Mitglied Abschriften von Teilen der Handakte nur gegen Erstattung der Auslagen verlangen.

§7 - Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Vertreterversammlung
  2. Mitglied des Vorstandes und der Vertreterversammlung kann nur sein, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.

§ 8 - Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden. Er wird von der Vertreterversammlung auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Bestellung des Vorstandes kann nur aus wichtigem Grund durch die Vertreterversammlung widerrufen werden. Wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
    Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:
    1. die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter,
    2. Eröffnung von Beratungsstellen und Bestellung von Beratungsstellenleitern,
    3. Aufstellen von Arbeitsrichtlinien für Beratungsstellen,
    4. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
    5. Mitteilungen an die für den Sitz des Vereins und an die für den Sitz der Beratungsstellen zuständige Oberfinanzdirektion über die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung eines Beratungsstellenleiters sowie Mitteilung der Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient,
    6. vollständige und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben,
    7. Bestellung von Geschäftsprüfern innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung eines Geschäftsjahres; zu Geschäftsprüfern können nur Personen und Gesellschaften bestellt werden, die nach, § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
    8. Zuleitung des Prüfungsberichtes an die zuständige Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt,
    9. Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt das Prüfungsberichtes,
    10. Vorbereitung und schriftliche Einberufung der Vertreterversammlung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder und weiterer Vertreterversammlungen
    11. Vorlage eines Geschäftsberichtes über die Entwicklung und die Lage des Vereins im Geschäftsjahr an die Vertreterversammlung,
    12. Verlegung des Sitzes des Vereins aus wichtigem Grund an einen anderen Ort im Tätigkeitsbereich des Vereins,
    13. Liquidation des Vereins
  4. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit und auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben entstanden sind.
  5. Die Vorsitzenden des Vorstandes sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

§ 9 - Vertreterversammlung

  1. Die Vertreterversammlung besteht aus den für je 1.000 Mitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitgliedervertretern ; eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Zahl der Mitgliedervertreter ist die vom Vorstand festzustellende Mitgliederzahl des Vereins am 1. Januar des Jahres maßgebend, welcher der Wahl vorausgeht. Die Zahl der Mitgliedervertreter ist auf 99 begrenzt. Arbeitnehmer und Beratungsstellenleiter des Vereins können nicht Mitgliedervertreter sein. Die erste Amtszeit der nach dieser Satzung zu wählenden Mitgliedervertreter beginnt am 1. Januar.
  2. Die Vertreterversammlung findet innerhalb von drei Monaten nach Erstellung des Prüfungsberichts statt.
  3. Die Vertreterversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand hat sie auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der jeweils amtierende Vertreter dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  4. Die Vertreterversammlung wird von einem Mitglied der Vertreterversammlung oder vom Vorstand geleitet.
  5. Die Vertreterversammlung ist für die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig; dazu gehören auch:
    1. die Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    2. die Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung,
    3. die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des gesamten Geschäftsjahres,
    4. die Änderung der Satzung,
    5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationsüberschusses.
  6. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitgliedervertreter anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen die Vertreterversammlung erneut einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Die Vertreterversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und für den Beschluss zur Verwendung des Liquidationsüberschusses ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Beschlüsse der Vertreterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
  8. Die Mitgliedervertreter sind ehrenamtlich tätig; ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht nicht.

§10 - Wahl der Mitgliedervertreter

  1. Die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt schriftlich nach einer Wahlliste, die mindestens doppelt soviel Bewerber enthält, wie Mitgliedervertreter gewählt werden können. Die Wahlliste wird vom Vorstand erstellt.
  2. Jedes Mitglied kann beim Vorstand Wahlvorschläge bis zum 1. Juli des Jahres einreichen, in welchem die Amtszeit der Vertreterversammlung endet. Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmung des Bewerbers beigefügt sein. Der Vorstand hat eingereichte Wahlvorschläge zu prüfen und die ordnungsgemäß Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge in die Wahlliste aufzunehmen. Der Vorstand ist berechtigt, die Wahlliste durch eigene Wahlvorschläge zu ergänzen, wenn weniger Bewerber vorgeschlagen werden, als die Wahlliste zumindest enthalten muss.
  3. Der Vorstand hat die Mitglieder durch Auslage in den Beratungsstellen zur Abgabe von Wahlvorschlägen aufzufordern und dabei auf die Erfordernisse eines gültigen Wahlvorschlages hinzuweisen. Die Auslage in allen Beratungsstellen soll in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai des Jahres, in welchem die Amtszeit der Vertreterversammlung endet, erfolgen.
  4. Der Vorstand hat die Wahlliste den Mitgliedern bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann binnen einer Frist vom Tage der Bekanntgabe der Wahlliste an seine Stimme schriftlich abgeben. Die Stimmabgabe muss dem Vorstand innerhalb der gesetzlichen Frist zugehen.
  5. Jedes Mitglied hat soviel Stimmen, als Mitgliedervertreter zu wählen sind. Gewählt sind die Mitglieder, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit gilt der in der Wahlliste zuerst Genannte als gewählt.
  6. Bis zur Wahl einer neuen Vertreterversammlung bleibt die alte Vertreterversammlung im Amt.

§ 11 - Bekanntmachungen

  1. Die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen erfolgt in der Mitgliederzeitung des Vereins, die an jedes Mitglied zu übersenden ist oder durch Einzel- oder Rundschreiben des Vorstands an jedes Mitglied.
  2. Die übrigen Bekanntmachungen des Vereins können auch durch die Auslage in den Beratungsstellen, auf der Internetseite des Vereins oder durch E-Mail erfolgen.

§12 - Gerichtsstand

  1. Für alle Streitigkeiten welche sich aus der Satzung, mit oder zwischen Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz das Vereins zuständig.
    Diese Gerichte sind auch zuständig, wenn Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.